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Flächennutzungsplan (FNP)


Der Flächennutzungsplan, kurz FNP, bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet und stellt die zukünftigen städtebaulichen Entwicklungen und damit die Art der Bodennutzung dar. Diese langfristigen Entwicklungsziele werden dabei für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren festgelegt.


Ein Flächennutzungsplan beinhaltet einen Plan- und einen Textteil. Dem Planteil kann zusätzlich eine Landschaftsplan beigefügt werden. Der Textteil beinhaltet die zusammenfassende Erklärung, mit Umweltbelangen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie eine Begründung.

Festlegung von Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Grün- und Freiflächen, Flächen für die Landwirtschaft und den Wald sind ebenso Bestandteil eines Flächennutzungsplan wie unter anderem Ver- und Entsorgungsanlagen, Erschließungsanlagen und Flächen für die Wasserwirtschaft.


Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfolgt nach einem definierten Verfahren, das im Baugesetzbuch dargelegt wird. Im Baugesetzbuch wird festgelegt, dass die Gemeinde die Aufgabe hat Bauleitpläne aufzustellen. Zu diesen Bauleitplänen gehört der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (behördenverbindliche Richtlinie) sowie der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (verbindlich für jedermann). Die Bebauungspläne, die sich nur auf ein Teilgebiet einer Gemeinde mit ihren Planungen beziehen, sind dabei vom Flächennutzungsplan abzuleiten. Ein Flächennutzungsplan wird durch die eine höhere Verwaltungsbehörde genehmigt und ist mit den angrenzenden Nachbargemeinden abzustimmen.

FNP-Beispiel
FNP-Beispiel

Aufgrund des Landesgeodatenzugangsgesetzes und des Baugesetzbuches (§6a BauGB) ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und Erklärung auf der Homepage der Gemeinde darzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Wir ermöglichen Ihnen als Gemeinde diese Veröffentlichung des Flächennutzungsplans auf Ihrer Homepage mit unserem yey'maps. Ebenso können wir Sie bei der Datenabgabe für das zentrale Internetportal des Landes behilflich sein.



Quellen:

§1 ff. BauGB


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